Art. 7 BFG 2013 Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

BFG 2013 - Bundesfinanzgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel VII. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.Artikel römisch sieben. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß Paragraph 32, Absatz 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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