Art. 11 BFG 2013 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

BFG 2013 - Bundesfinanzgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Artikel XI. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 76, BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 76 Abs. 6 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;gemäß Paragraph 76, Absatz 6, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 76 Abs. 7 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.gemäß Paragraph 76, Absatz 7, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist.Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist.

  1. (2)Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 11 BFG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 11 BFG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 11 BFG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 11 BFG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 11 BFG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BFG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 10 BFG 2013
Art. 12 BFG 2013