Artikel XI. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 76, BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist.Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist.
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