Art. 10 BFG 2013 Haftungsübernahmen

BFG 2013 - Bundesfinanzgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel X. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013Artikel römisch zehn. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 2013

  1. 1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  2. 2.Ziffer 2die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  3. 3.Ziffer 3die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  4. 4.Ziffer 4die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 800 Millionen Euro an Kapital und 2 800 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 2 000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 800 Millionen Euro an Kapital und 2 800 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 2 000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  5. 5.Ziffer 5die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ihrer Tochtergesellschaft Rail Test & Research GmbH durchzuführenden Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 3 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 22 Millionen Euro an Kapital und 22 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ihrer Tochtergesellschaft Rail Test & Research GmbH durchzuführenden Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 22 Millionen Euro an Kapital und 22 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  6. 6.Ziffer 6die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.
  1. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.Die Bundesministerin für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 79, Absatz 2, BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  2. (3)Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 6 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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