Art. 7 BFG 2001

BFG 2001 - Bundesfinanzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/02118 bis zu einem Betrag von 2 300 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit Restitutionsfragen;
  2. 2.Ziffer 2beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  3. 3.Ziffer 3beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
  4. 4.Ziffer 4beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  5. 5.Ziffer 5beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  6. 6.Ziffer 6beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
  9. 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
  11. 11.Ziffer 11bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Wertpapieren;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
  13. 13.Ziffer 13beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 10, des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 133 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zuschüssen für außergewöhnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen (ausgenommen Tragung der Kosten der BSE-Schnelltests).
In Kraft seit 27.06.2001 bis 31.12.9999
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