Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten StandHiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
`1431 Universitäten der Künste – zweckgebundene Gebarung` dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (Paragraph 170, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (Paragraphen 141 b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß § 247f Abs. 2 oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß Paragraph 247 f, Absatz 2, oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.
Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß Paragraph 247 f, Absatz 5, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 und PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden FassungFreie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 und PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß Paragraph 229 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
diedie Verwendungsgruppe A1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT1, PT2, PF1 oder PF2,
diedie Verwendungsgruppe A2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT2, PT3, PT4, PF2, PF3 oder PF4,
diedie Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT5, PT6, PF5 oder PF6,
diedie Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PT7, PT8, PF7 oder PF8,
diedie Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT9 oder PF 9,
diedie Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen p1 und h1 der Verwendungsgruppe PT6 oder PF6,
diedie Verwendungsgruppe A4 sowie die Entlohnungsgruppen p2 und h2 der Verwendungsgruppe PT7 oder PF7,
diedie Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen p3 und h3 der Verwendungsgruppe PT7, PT8, PF7 oder PF8,
diedie Verwendungsgruppe A6 sowie die Entlohnungsgruppen p4 und h4 der Verwendungsgruppe PT8 oder PF8,
diedie Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen p5 und h5 der Verwendungsgruppe PT9 oder PF9
entsprechen.Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Jänner 2001 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen OSZE-Präsidentschaft 2000.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.Punkt 4 Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
7. Umwandlung von PlanstellenEine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport in eine Planstelle der gleichen oder oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
8. Bewirtschaftung nach GesamtjahresarbeitsleistungenHiefür gilt:
Hiefür gilt:
Planstellen gilt Folgendes:
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 21, des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
10. OrganisationsänderungenDer Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
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