Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
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