Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2001 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2001 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner Haushalt | Ausgleichs-haushalt | Gesamt-haushalt |
| (Beträge in Millionen Schilling) | ||
Ausgaben: | 809 077,607 | 506 567,952 | 1 315 645,559 |
Einnahmen: | 776 310,845 | 539 334,714 | 1 315 645,559 |
Abgang: | 32 766,762 | – | – |
Überschuss: | – | 32 766,762 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2001 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2001 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier bis römisch sieben oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
0 Kommentare zu Art. 1 BFG 2001