Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf die Einhebung der im Voraus zu leistenden Beiträge gemäß § 126 BaSAG im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf die Einhebung der im Voraus zu leistenden Beiträge gemäß Paragraph 126, BaSAG im Anwendungsbereich von Artikel 20, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden.
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