§ 1 BeiPaV Allgemeine Bestimmungen

BeiPaV - Beitragsparameterverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zweck und zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß § 126 Abs. 2 BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß Paragraph 126, Absatz 5, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind.

In Kraft seit 18.11.2015 bis 31.12.9999
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