Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß § 126 Abs. 2 BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß Paragraph 126, Absatz 5, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind.
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