§ 4 BeiPaV Schlussbestimmungen

BeiPaV - Beitragsparameterverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verweise
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf das BWG verwiesen wird, ist das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf das BWG verwiesen wird, ist das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6 anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 321 vom 30.11.2013 Seite 6 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44 anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 44 anzuwenden.
In Kraft seit 18.11.2015 bis 31.12.9999
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