Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß § 126 Abs. 2 BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß Paragraph 126, Absatz 5, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf die Einhebung der im Voraus zu leistenden Beiträge gemäß § 126 BaSAG im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf die Einhebung der im Voraus zu leistenden Beiträge gemäß Paragraph 126, BaSAG im Anwendungsbereich von Artikel 20, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden.