Gesamte Rechtsvorschrift BeiPaV

Beitragsparameterverordnung

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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 BeiPaV Allgemeine Bestimmungen


Zweck und zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß § 126 Abs. 2 BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß Paragraph 126, Absatz 5, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind.

§ 2 BeiPaV Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsKernkapital: das Kernkapital gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Kernkapital: das Kernkapital gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  2. 2.Ziffer 2Aktiva: die Aktiva gemäß Teil I der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG;Aktiva: die Aktiva gemäß Teil römisch eins der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG;
  3. 3.Ziffer 3Eventualverbindlichkeiten: die Eventualverbindlichkeiten gemäß § 51 Abs. 13 BWG;Eventualverbindlichkeiten: die Eventualverbindlichkeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 13, BWG;
  4. 4.Ziffer 4Kreditrisiken: die Kreditrisiken gemäß § 51 Abs. 14 BWG;Kreditrisiken: die Kreditrisiken gemäß Paragraph 51, Absatz 14, BWG;
  5. 5.Ziffer 5Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften: Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften im Sinne von Z 15 4. Tabelle 4. Zeile der Anlage 1a zur Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweisverordnung – VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 425/2012;Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften: Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften im Sinne von Ziffer 15, 4. Tabelle 4. Zeile der Anlage 1a zur Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweisverordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 425 aus 2012,;
  6. 6.Ziffer 6Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko: die Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko im Sinne der §§ 22a bis 22h BWG;Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko: die Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko im Sinne der Paragraphen 22 a bis 22 h BWG;
  7. 7.Ziffer 7operationelles Risiko: das operationelle Risiko gemäß § 2 Z 57d BWG;operationelles Risiko: das operationelle Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 57 d, BWG;
  8. 8.Ziffer 8Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten: das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten gemäß § 2 Z 57e lit. a und b BWG;Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten: das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten gemäß Paragraph 2, Ziffer 57 e, Litera a und b BWG;
  9. 9.Ziffer 9Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko: Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß § 2 Z 57e lit. f und g BWG;Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko: Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 57 e, Litera f und g BWG;
  10. 10.Ziffer 10Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen: die Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen: die Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  11. 11.Ziffer 11Eigenmittel: die Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Eigenmittel: die Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  12. 12.Ziffer 12Derivate des Bankbuches und Handelsbuches: die Derivate des Bankbuches und Handelsbuches gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG.Derivate des Bankbuches und Handelsbuches: die Derivate des Bankbuches und Handelsbuches gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG.

§ 3 BeiPaV Konkretisierung der Kriterien nach BaSAG


Parameter
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen des Kriteriums der Risikoexponiertheit gemäß § 126 Abs. 5 Z 1 BaSAG sindIm Rahmen des Kriteriums der Risikoexponiertheit gemäß Paragraph 126, Absatz 5, Ziffer eins, BaSAG sind
    1. 1.Ziffer einsnach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld unter anderen zugrunde zu legen:nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 2, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld unter anderen zugrunde zu legen:
      1. a)Litera ader Risikoindikator der Verschuldungsquote (Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); für die Verschuldungsquote ist der Quotient ausder Risikoindikator der Verschuldungsquote (Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); für die Verschuldungsquote ist der Quotient aus
        1. aa)Sub-Litera, a, aKernkapital und
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Summe aus den Aktiva, den Eventualverbindlichkeiten, den Kreditrisiken und den Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
        zu berücksichtigen; der Verschuldensquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit (Risikofeld der Risikoexponierung) ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ;zu berücksichtigen; der Verschuldensquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit (Risikofeld der Risikoexponierung) ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ;
      2. b)Litera bder Risikoindikator der harten Kernkapitalquote (Art. 6 Abs 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); für die harte Kernkapitalquote ist der Quotient ausder Risikoindikator der harten Kernkapitalquote (Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); für die harte Kernkapitalquote ist der Quotient aus
        1. aa)Sub-Litera, a, aKernkapital und
        2. bb)Sub-Litera, b, bder mit dem Faktor 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko
        zu berücksichtigen; der harten Kernkapitalquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit (Risikofeld der Risikoexponierung) ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ;zu berücksichtigen; der harten Kernkapitalquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit (Risikofeld der Risikoexponierung) ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ;
      3. c)Litera cder Risikoindikator der Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Aktiva (Art. 6 Abs 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); für die Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Aktiva, ist der Quotient ausder Risikoindikator der Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Aktiva (Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); für die Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Aktiva, ist der Quotient aus
        1. aa)Sub-Litera, a, ader mit dem Faktor 12,5 multiplizierten Summe aus dem Eigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko und
        2. bb)Sub-Litera, b, bden Aktiva,
        zu berücksichtigen; der Gesamtrisikoexponierung wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit (Risikofeld der Risikoexponierung) ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv; undzu berücksichtigen; der Gesamtrisikoexponierung wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit (Risikofeld der Risikoexponierung) ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv; und
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren unter anderen zugrunde zu legen:nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren unter anderen zugrunde zu legen:
      1. a)Litera ader Risikoindikator der Handelstätigkeiten (Art. 6 Abs. 5 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); die Berücksichtigung von Parametern erfolgt im Rahmen von drei Teilindikatoren gemäß Abs. 4;der Risikoindikator der Handelstätigkeiten (Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); die Berücksichtigung von Parametern erfolgt im Rahmen von drei Teilindikatoren gemäß Absatz 4,;
      2. b)Litera bder Risikoindikator der außerbilanziellen Risiken (Art. 6 Abs. 5 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); die Berücksichtigung von Parametern erfolgt im Rahmen von drei Teilindikatoren gemäß Abs. 5;der Risikoindikator der außerbilanziellen Risiken (Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); die Berücksichtigung von Parametern erfolgt im Rahmen von drei Teilindikatoren gemäß Absatz 5,;
      3. c)Litera cder Risikoindikator der Derivate (Art. 6 Abs. 5 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); die Berücksichtigung von Parametern erfolgt im Rahmen von drei Teilindikatoren gemäß Abs. 6.der Risikoindikator der Derivate (Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63); die Berücksichtigung von Parametern erfolgt im Rahmen von drei Teilindikatoren gemäß Absatz 6,
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen des Kriteriums betreffend den Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung gemäß § 126 Abs. 5 Z 5 BaSAG sind nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren die bestimmenden Risikoindikatoren wie folgt zu parametrisieren: Jenen beitragspflichtigen Instituten, welche nach Erhalt einer außerordentlichen öffentlichen Unterstützung im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008 (Art. II), des Interbankmarktstärkungsgesetzes – IBSG, BGBl. I Nr. 136/2008 (Art. I), oder ähnlicher Kapitalmaßnahmen des Bundes einer Reorganisation oder Umstrukturierung unterliegen sowie eine individuelle Entscheidung der Europäischen Kommission erhalten haben, wird gemäß Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite der Maximalwert zugewiesen. Das Fehlen einer solchen außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln mit Stichtag 31. Dezember 2013 führt, indem dem Institut gemäß Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite der Minimalwert zugewiesen wird, zu einer Risikoverminderung des beitragspflichtigen Instituts. Dem Indikator wird gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ein Gewicht von 10 vH innerhalb des Risikofelds zugewiesen. Das zuzuweisende mathematische Vorzeichen ist positiv.Im Rahmen des Kriteriums betreffend den Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung gemäß Paragraph 126, Absatz 5, Ziffer 5, BaSAG sind nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren die bestimmenden Risikoindikatoren wie folgt zu parametrisieren: Jenen beitragspflichtigen Instituten, welche nach Erhalt einer außerordentlichen öffentlichen Unterstützung im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, (Artikel römisch zwei,), des Interbankmarktstärkungsgesetzes – IBSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, (Artikel römisch eins,), oder ähnlicher Kapitalmaßnahmen des Bundes einer Reorganisation oder Umstrukturierung unterliegen sowie eine individuelle Entscheidung der Europäischen Kommission erhalten haben, wird gemäß Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite der Maximalwert zugewiesen. Das Fehlen einer solchen außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln mit Stichtag 31. Dezember 2013 führt, indem dem Institut gemäß Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite der Minimalwert zugewiesen wird, zu einer Risikoverminderung des beitragspflichtigen Instituts. Dem Indikator wird gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ein Gewicht von 10 vH innerhalb des Risikofelds zugewiesen. Das zuzuweisende mathematische Vorzeichen ist positiv.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen des Kriteriums gemäß § 126 Abs. 5 Z 8 BaSAG, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist, sind nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren die bestimmenden Risikoindikatoren wie folgt zu parametrisieren: Berücksichtigungsfähig sind jene Institute, die zum Stichtag einer seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigten Verfahrensanordnung gemäß § 103q Z 3 BWG in Bezug auf den Antrag eines genehmigungspflichtigen institutsbezogenen Sicherungssystems (nachfolgend: IPS) gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterfielen. Die Mitgliedschaft beitragspflichtiger Institute mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in einem IPS beziehungsweise einem mittels Verfahrensanordnung gemäß § 103q Z 3 BWG genehmigten IPS führt zu einer Risikoverminderung, indem dem beitragspflichtigen Institut gemäß Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite im Regelfall der Maximalwert zugewiesen wird; einem beitragspflichtigen Institut, welches nicht Mitglied in einem IPS, zumindest einem mittels Verfahrensanordnung gemäß § 103q Z 3 BWG genehmigten IPS mit Ablauf des 31. Dezember2013 war, wird der minimale Wert der in Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite beigemessen. Dem Indikator wird gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ein Gewicht von 45 vH innerhalb des Risikofelds zugewiesen. Das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ.Im Rahmen des Kriteriums gemäß Paragraph 126, Absatz 5, Ziffer 8, BaSAG, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist, sind nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 5, Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren die bestimmenden Risikoindikatoren wie folgt zu parametrisieren: Berücksichtigungsfähig sind jene Institute, die zum Stichtag einer seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigten Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 103 q, Ziffer 3, BWG in Bezug auf den Antrag eines genehmigungspflichtigen institutsbezogenen Sicherungssystems (nachfolgend: IPS) gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterfielen. Die Mitgliedschaft beitragspflichtiger Institute mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in einem IPS beziehungsweise einem mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 103 q, Ziffer 3, BWG genehmigten IPS führt zu einer Risikoverminderung, indem dem beitragspflichtigen Institut gemäß Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 innerhalb der genannten Bandbreite im Regelfall der Maximalwert zugewiesen wird; einem beitragspflichtigen Institut, welches nicht Mitglied in einem IPS, zumindest einem mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 103 q, Ziffer 3, BWG genehmigten IPS mit Ablauf des 31. Dezember2013 war, wird der minimale Wert der in Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite beigemessen. Dem Indikator wird gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ein Gewicht von 45 vH innerhalb des Risikofelds zugewiesen. Das zuzuweisende mathematische Vorzeichen gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ.
  4. (4)Absatz 4,Der Risikoindikator der Handelstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Z 1 bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird:Der Risikoindikator der Handelstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Ziffer eins bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird:
    1. 1.Ziffer einsVerhältnis der Summe aus den Beträgen der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen dividiert durch die Aktiva; sofern ein beitragspflichtiges Institut kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;Verhältnis der Summe aus den Beträgen der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen dividiert durch die Aktiva; sofern ein beitragspflichtiges Institut kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;
    2. 2.Ziffer 2Summe aus den Beträgen der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen dividiert durch die Eigenmittel; sofern ein beitragspflichtiges Institut kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;Summe aus den Beträgen der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen dividiert durch die Eigenmittel; sofern ein beitragspflichtiges Institut kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;
    3. 3.Ziffer 3Summe aus den Beträgen der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen dividiert durch die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko; sofern ein beitragspflichtiges Institut kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.Summe aus den Beträgen der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen dividiert durch die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko; sofern ein beitragspflichtiges Institut kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Der Risikoindikator der außerbilanziellen Risiken gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Z 1 bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird:Der Risikoindikator der außerbilanziellen Risiken gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Ziffer eins bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird:
    1. 1.Ziffer einsSumme aus den Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften dividiert durch die Aktiva; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;Summe aus den Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften dividiert durch die Aktiva; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;
    2. 2.Ziffer 2Summe aus den Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften dividiert durch die Eigenmittel; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;Summe aus den Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften dividiert durch die Eigenmittel; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen;
    3. 3.Ziffer 3Summe aus den Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften dividiert durch die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.Summe aus den Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften dividiert durch die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenmittelerfordernissen für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6,Der Risikoindikator der Derivate gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Z 1 bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird:Der Risikoindikator der Derivate gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei gemäß Ziffer eins bis 3 zu parametrisierenden Teilindikatoren zusammen, wobei diesen jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen wird:
    1. 1.Ziffer einsNominalvolumen der Derivate des Bankbuches und des Handelsbuches dividiert durch die Aktiva; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der gemäß Art. 6 Abs. 6 Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.Nominalvolumen der Derivate des Bankbuches und des Handelsbuches dividiert durch die Aktiva; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der gemäß Artikel 6, Absatz 6, Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.
    2. 2.Ziffer 2Nominalvolumen der Derivate des Bankbuches und des Handelsbuches dividiert durch die Eigenmittel; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der gemäß Art. 6 Abs. 6 Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelte Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.Nominalvolumen der Derivate des Bankbuches und des Handelsbuches dividiert durch die Eigenmittel; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der gemäß Artikel 6, Absatz 6, Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelte Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.
    3. 3.Ziffer 3Nominalvolumen der Derivate des Bankbuches und des Handelsbuches dividiert durch die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der gemäß Art. 6 Abs. 6 Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.Nominalvolumen der Derivate des Bankbuches und des Handelsbuches dividiert durch die mit dem Faktor 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko, für das operationelle Risiko, für das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten und für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der gemäß Artikel 6, Absatz 6, Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Institut keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang römisch eins Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 5 vH zu berücksichtigen.

§ 4 BeiPaV Schlussbestimmungen


Verweise
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf das BWG verwiesen wird, ist das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf das BWG verwiesen wird, ist das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6 anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 321 vom 30.11.2013 Seite 6 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44 anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 44 anzuwenden.

§ 5 BeiPaV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf die Einhebung der im Voraus zu leistenden Beiträge gemäß § 126 BaSAG im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf die Einhebung der im Voraus zu leistenden Beiträge gemäß Paragraph 126, BaSAG im Anwendungsbereich von Artikel 20, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden.

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