§ 6 BBT AG – Gesetz Erforderliche Mittel

BBT AG – Gesetz - Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zur Realisierung des gemeinsamen Teils des Tunnels (Studien, Erkundungen, Untersuchungen) Zuschüsse an die Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
    2. 2.Ziffer 2dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
  2. (2)Absatz 2,Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 BBT AG – Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BBT AG – Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 BBT AG – Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 BBT AG – Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 BBT AG – Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 BBT AG – Gesetz
§ 7 BBT AG – Gesetz