Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung über alle Maßnahmen ermächtigt, die zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft erforderlich sind.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung über alle Maßnahmen ermächtigt, die zur Errichtung der im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Europäischen Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft erforderlich sind.
In Kraft seit 28.07.2004 bis 31.12.9999
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