§ 1 BBT AG – Gesetz Gründung und Errichtung

BBT AG – Gesetz - Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 120 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, im folgenden als BBT AG bezeichnet, und dem Sitz in Innsbruck zu errichten und zu gründen. Eine Gründungsprüfung entfällt. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Bareinzahlung des Bundes.

In Kraft seit 28.07.2004 bis 31.12.9999
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