2. Abschnitt
Schutz der Dienstnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Tätigkeiten, bei welchen biologische Arbeitsstoffe von Dienstnehmern einschließlich den familieneigenen Dienstnehmern bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.
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