§ 9 BAV (weggefallen)

Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung - BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
2§ 9 BAV seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt

Schutz der Dienstnehmer in der

Land- und Forstwirtschaft

Anwendungsbereich

§ 9

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Tätigkeiten, bei welchen biologische Arbeitsstoffe von Dienstnehmern einschließlich den familieneigenen Dienstnehmern bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.09.2001 bis 30.04.2021
2§ 9 BAV seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt

Schutz der Dienstnehmer in der

Land- und Forstwirtschaft

Anwendungsbereich

§ 9

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Tätigkeiten, bei welchen biologische Arbeitsstoffe von Dienstnehmern einschließlich den familieneigenen Dienstnehmern bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.

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