1. Abschnitt
Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Tätigkeiten, bei welchen biologische Arbeitsstoffe von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.
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