Schutz der Dienstnehmer
Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl II Nr 237/1998, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 tritt; | |||||||||
2. | an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Dienstnehmer" und "Dienstgeber" in der jeweils richtigen grammatikalischen Fassung treten; | |||||||||
3. | im § 11 Abs 1 Z 1 an die Stelle des Begriffs "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Name des Dienstgebers" tritt; und | |||||||||
4. | die Meldung von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen gemäß § 11 Abs 4 nicht an das Arbeitsinspektorat, sondern an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erfolgen hat. |
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