§ 241a BAO Rückforderungen

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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