Login:
×
Eingeloggt bleiben
Login
Registrieren
-
Passwort vergessen?
Registrieren
Login
Menü öffnen/schließen
Menü
Sie sind nicht angemeldet.
Gesetze
Übersicht
Bundesgesetze
Landesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Meine Gesetze
Gesetzesaktualisierungen
Volltextsuche
Forum
Forum Recht
Gesetzeskommentare
Gesetzessammlungen
Abfrageservices
Übersicht
Grundbuch
Grundbuchabfrage
Urkundenabfrage
Grundbuch Praxiswissen
Grundbuchnummern suchen
Firmenbuch
Handelsregister
GISA
DSGVO Mustervorlagen
Preise
FAQ
Tools
Zinsrechner
Existenzminimumrechner
Grundbuchnummernsuche
Legal.Tech
Über Uns
Verlinkungsmöglichkeiten
Werben mit JUSLINE
Hilfe
Recht.Beobachten
Recht.Merken
Recht.Aktuell
A-S-O Tool
Release Notes
Credits
Alle
Dropdown: Gewählter Wert ist Alle
Bundesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Alle Gesetze
§ 247 BAO (Bundesabgabenordnung), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 247 BAO (weggefallen)
BAO - Bundesabgabenordnung
beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024
§ 247 BAO
seit 19.04.1980 weggefallen.
In Kraft seit 20.04.1980 bis 31.12.9999
0
Kommentare zu § 247 BAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 247 BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Wie kommentiere ich?
Kommentar hinzufügen
Sofortabfrage
ohne
Anmeldung!
DSGVO Vorlagen
11,90 €
Grundbuchauszug
11,90 €
Urkunden, Kaufvertrag...
7,90 €
Firmenbuchauszug
11,90 €
Handelsregisterauszug
11,90 €
GISA
kostenlos
Zurück
Weiter
Jetzt Abfrage starten
68
Entscheidungen zu § 247 BAO
Entscheidungen zu § 247 BAO
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
66
Entscheidungen des LVwg Steiermark
(01/2014)
2
0
Diskussionen zu § 247 BAO
Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 247 BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO
Gesamte Rechtsvorschrift
Drucken
PDF herunterladen
Paragrafennavigation
§ 240 BAO
§ 240a BAO
§ 241 BAO
§ 241a BAO Rückforderungen
§ 242 BAO H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242a BAO
§ 243 BAO 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte
§ 244 BAO
§ 245 BAO 2. Einbringung der Beschwerde
§ 246 BAO
§ 247 BAO (weggefallen)
§ 248 BAO
§ 249 BAO
§ 250 BAO 3. Inhalt und Wirkung der Beschwerde
§ 251 BAO
§ 252 BAO
§ 253 BAO
§ 254 BAO
§ 255 BAO 4. Verzicht auf Beschwerde
§ 256 BAO 5. Zurücknahme der Beschwerde
§ 257 BAO 6. Beitritt zur Beschwerde
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 246 BAO
§ 248 BAO
0 Kommentare zu § 247 BAO