§ 242a BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

(1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 Abs. 1 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.

(2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 und § 241.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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