§ 241a BAO Rückforderungen

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Wer Rückzahlungen oder Erstattungen aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 23.10.2019 bis 19.07.2022

Wer Rückzahlungen oder Erstattungen aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

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