§ 166 BAO a) Allgemeine Bestimmungen.

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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