§ 156 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Abgabenbehörde kann verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, deren Herkunft oder Erwerb ungeklärt ist, samt ihren Umschließungen in amtliche Verwahrung nehmen. Befinden sich diese Gegenstände in der Gewahrsame einer Person, so ist die Übernahme in amtliche Verwahrung durch einen dieser Person zuzustellenden Bescheid anzuordnen.

(2) Würde die amtliche Verwahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen, ist demjenigen, der die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände in seiner Gewahrsame hat, ein Bescheid zuzustellen, durch den das Verbot erlassen wird, über diese Gegenstände zu verfügen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen sind aufzuheben, wenn die Entrichtung der Verbrauchsteuern nachgewiesen oder nicht binnen zwei Wochen die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet wird.

(4) Gegen die nach Abs. 1 oder 2 erlassenen Bescheide ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 156 BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 156 BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

68 Entscheidungen zu § 156 BAO


Entscheidungen zu § 156 BAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 156 BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 156 BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 155 BAO
§ 157 BAO