§ 169 BAO c) Zeugen.

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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