Art. 74 B-L-VG Aufgaben des Landes-Rechnungshofs

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Burgenländische Landes-Rechnungshof ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag obliegenden Gebarungskontrolle des Landes sowie zur Gebarungskontrolle der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger berufen. Der Landes-Rechnungshof ist (unbeschadet des Absatz 3) ein Organ des Landtages und als solches bei Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und unmittelbar nur dem Landtag verantwortlich.

(2) Der Landes-Rechnungshof hat folgende Aufgaben:

1.

die Prüfung der Gebarung des Landes;

2.

die Prüfung der Gebarung

a)

der der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter sowie

b)

der Anstalten, Stiftungen und Fonds, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind;

3.

die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 25 % zustehen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;

4.

die Prüfung der Gebarung von nicht unter Z 3 fallenden Unternehmungen, an denen eine zusammengerechnete Beteiligung des Landes einerseits und burgenländischer Gemeinden und/oder burgenländischer Gemeindeverbände andererseits zu mehr als 25 % vorliegt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten

Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;

5.

die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und der Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen

Förderungen, einschließlich der vom Land übernommenen Haftungen für den Bereich der Haftung;

6.

die Erstellung von - für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlichen - Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände über Auftrag der Landesregierung nach Maßgabe des Absatz 3;

7.

die Mitwirkung an der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes auf Ersuchen des Landtages oder eines seiner Ausschüsse;

8.

die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle;

9.

die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;

10.

die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind;

11.

die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;

12.

die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern;

13.

die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;

14.

die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind;

15.

die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;

16.

die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern.

(3) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Absatz 2 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtages gemäß Absatz 1. Die Landesregierung hat die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages von solchen Prüfungsaufträgen in Kenntnis zu setzen. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Absatz 2 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Weitere Aufgaben können dem Landes-Rechnungshof nur mit Landesgesetz übertragen werden.

(5) Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet einer allfälligen Einschränkung des Umfangs der Prüfung aufgrund eines Verlangens gemäß Artikel 74a Absatz 1 Z 1 bis 7 - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung ziffernmäßig richtig ist, mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(6) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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