Art. 78 B-L-VG Geschäftsordnung

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für die Geschäftsordnung des Landes-Rechnungshofausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Landes-Rechnungshofausschuss kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
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