Art. 78 B-L-VG Geschäftsordnung

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses Landes-Rechnungshofausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Landeskontrollausschuss Landes-Rechnungshofausschuss kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 26.07.2005 bis 17.12.2013

Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses Landes-Rechnungshofausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Landeskontrollausschuss Landes-Rechnungshofausschuss kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.

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