Art. 76 B-L-VG Einberufung und Beschlussfähigkeit

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nach Bedarf von der Obfrau oder vom Obmann oder bei Verhinderung von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter, so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Sie oder er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses verlangt oder von der Direktorin oder vom Direktor des Landes-Rechnungshofes beantragt wird. Wenn die Obfrau oder der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages vorzunehmen. Dieser oder diesem obliegt in diesem Fall die Festlegung der Tagesordnung (Abs. 3). Sie oder er ist verpflichtet, Verlangen nach Abs. 3 nachzukommen.

(2) Der Landes-Rechnungshofausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt die Obfrau oder der Obmann; im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes vertreten. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obfrau und Obmann sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters obliegt die Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses.

(3) Die Tagesordnung wird von jener Person festgelegt, welche zur Sitzung eingeladen hat. Mindestens zwei Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses können schriftlich bei der einberufenden Person verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Diesem Verlangen ist nachzukommen.

(4) Zur Anhörung der Bewerber für die Funktion der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages einzuladen.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
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