Art. 67 B-L-VG Volksbefragung

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen.

(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen.

(3) Die näheren Bestimmunen sind durch Landesgesetz zu treffen.

In Kraft seit 26.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 67 B-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 67 B-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 67 B-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 67 B-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 67 B-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 66a B-L-VG
Art. 68 B-L-VG