§ 7 B-JVG Vorsitz in der Bundes-Jugendvertretung

B-JVG - Bundes-Jugendvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das dritte Los den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Alle weiteren gezogenen Lose beschreiben die Reihenfolge in der sich der Vorsitz innerhalb der österreichischen Bundes-Jugendvertretung abwechselt. Die Vorsitzdauer beträgt jeweils sechs Monate. Die Vorsitz-Troika bildet sich aus der jeweils entsandten Person jener Organisation, die den Vorsitz zuletzt, aktuell und als nächstes inne hat.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und die Öffentlichkeit sind in geeigneter Weise über das Ergebnis des Losentscheides und die daraus resultierende Reihenfolge der Vorsitzführung zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 B-JVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 B-JVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 B-JVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 B-JVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 B-JVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 B-JVG
§ 8 B-JVG