§ 3 B-JVG Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung

B-JVG - Bundes-Jugendvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.

(2) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.

(3) Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(4) Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 B-JVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 B-JVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 B-JVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 B-JVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 B-JVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 B-JVG
§ 4 B-JVG