§ 11 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, die zur Wahrnehmung der Auszeichnungen und Gratulationen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten; dies sind die folgenden Daten der betroffenen Person: der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, der Personenstand einschließlich des Zeitpunktes dessen Veränderung sowie Daten zum Anlass der Gratulation, zum Grund der Auszeichnung und zur Unbescholtenheit.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

In Kraft seit 18.07.2018 bis 31.12.9999
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