§ 7 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, sich entsprechend zu bezeichnen und die tragbare Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.

(2) Die tragbare Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht.

In Kraft seit 07.09.2016 bis 31.12.9999
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