§ 6 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Mit der Verleihung der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.

(2) Im Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis über die nach § 2 Abs. 1 bis 3 verliehenen Auszeichnungen zu führen.

In Kraft seit 07.09.2016 bis 31.12.9999
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