§ 14 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wer die Auszeichnung

a)

trägt oder sich als deren Besitzer oder Besitzerin bezeichnet, obwohl sie ihm oder ihr nicht verliehen oder wieder entzogen (Abs. 3) wurde,

b)

in einer ihre Bedeutung als staatliche Auszeichnung herabsetzenden Weise verwendet,

c)

entgegen dem § 7 Abs. 2 anderen Personen ins Eigentum übergibt oder

d)

im Falle der Entziehung entgegen Abs. 4 nicht zurückgibt,

begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie in anderen Bundesländern oder im Ausland begangen wurden.

(3) Die Auszeichnung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn die ausgezeichnete Person aufgrund einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung nicht mehr unbescholten ist oder mehr als ein Mal wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b oder c bestraft wurde. Die Auszeichnung kann mit Bescheid entzogen werden, wenn sonstige Umstände bekannt werden, nach denen sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erwiesen hat. Sie gilt als entzogen, wenn die ausgezeichnete Person durch ein inländisches ordentliches Gericht vom Wahlrecht zum Landtag oder zur Gemeindevertretung ausgeschlossen wurde.

(4) Im Falle einer Entziehung nach Abs. 3 sind die übergebene Auszeichnung sowie die ausgehändigte Urkunde über die Verleihung zurück zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

In Kraft seit 18.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 AZGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 AZGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 AZGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 AZGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 AZGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AZGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 AZGG
§ 15 AZGG