§ 11 AZGG

Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, die zur Wahrnehmung der Auszeichnungen und Gratulationen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verwendenverarbeiten; dies sind die folgenden Daten der betroffenen Person: der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, der Personenstand einschließlich des Zeitpunktes dessen Veränderung sowie Daten zum Anlass der Gratulation, zum Grund der Auszeichnung und zur Unbescholtenheit.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 07.09.2016 bis 17.07.2018

Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, die zur Wahrnehmung der Auszeichnungen und Gratulationen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verwendenverarbeiten; dies sind die folgenden Daten der betroffenen Person: der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, der Personenstand einschließlich des Zeitpunktes dessen Veränderung sowie Daten zum Anlass der Gratulation, zum Grund der Auszeichnung und zur Unbescholtenheit.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

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