§ 131d AußStrG Antrag auf Nichtanerkennung

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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