§ 138 AußStrG Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung

AußStrG - Außerstreitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 136 und 137 sinngemäß. Das Gericht hat der vertretenen Person, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.

(2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an die vertretene Person oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.

(3) Nach dem Ende der Minderjährigkeit oder Erwachsenenvertretung ist die zuvor vertretene Person aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist sie auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern die zuvor vertretene Person nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass eine Anmerkung der Minderjährigkeit, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 138 AußStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 138 AußStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

21 Entscheidungen zu § 138 AußStrG


Entscheidungen zu § 138 AußStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 138 AußStrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 138 AußStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußStrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 137 AußStrG
§ 139 AußStrG