§ 125 AußStrG Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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