§ 125 AußStrG Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Dem Beschluss, mit dem der Sachwaltergerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2018

Dem Beschluss, mit dem der Sachwaltergerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.