§ 131b AußStrG Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
  2. (2)Absatz 2Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist zu verweigern, wennDie Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) ist zu verweigern, wenn
    1. 1.Ziffer einssie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
    2. 2.Ziffer 2das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oderdie Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
    4. 4.Ziffer 4die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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