Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3 anzuwenden, die
1.
eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, und
2.
kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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