§ 72 AusG Anwendungsbereich

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die

1.

sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden und

2.

sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.

(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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