§ 80 AusG Entscheidung über die Verwendungsänderung

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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