§ 10 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

 

§ 10

 

Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und entsprechend den Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl II Nr 424, in Stand zu halten.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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