§ 1 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

1. Abschnitt

 

Allgemeines

 

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

Diese Verordnung gilt für Amtsgebäude, Arbeitsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume im Sinn des § 2 Z 1, 4, 5 und 13 BSG des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Auf Arbeitsstätten im Freien findet diese Verordnung nur soweit Anwendung, als sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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