§ 16 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Information der Bediensteten

 

§ 16

 

Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

1.

über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2.

wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3.

über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4.

über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5.

über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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