§ 13 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Gefahrenbereiche

 

§ 13

 

(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

 

(2) Sind Maßnahmen nach Abs 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

 

(3) Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern

1.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

 

(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.

 

(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.

 

(6) Für Laderampen gilt:

1.

Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.

2.

Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.

3.

Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.

4.

Abs 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten gegen Abstürze gesichert sind.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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