Sie sind nicht angemeldet.
(1) Für jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
1. | ausreichend groß, luftig und versperrbar ist, | |||||||||
2. | geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen. |
(2) Abweichend von Abs. 1 muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
1. | die Arbeitnehmer/innen | |||||||||
a) | ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder | |||||||||
b) | im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und | |||||||||
2. | für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und | |||||||||
3. | für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht. |
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder | |||||||||
2. | in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder | |||||||||
3. | wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist. |
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Abs. 4
1. | für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist, | |||||||||
2. | Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind, | |||||||||
3. | die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind, | |||||||||
4. | die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt und | |||||||||
5. | nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird. |
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf
1. | dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten | |||||||||
a) | mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind; | |||||||||
b) | im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951; | |||||||||
2. | dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998; | |||||||||
3. | dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983. |
Kann mir bitte jemand bei dieser Frage helfen? Wie ist das "gleichzeitig" zu verstehen? Heißt es, dass einfach mehr als 12 AN zu einem bestimmten ... mehr lesen...
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